AGBs
1. GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
1.1 Die vorliegenden AGB gelten für jegliche für Auftraggeber, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind, erbrachten Tätigkeiten des Fotografen, gleich, welche Art Vereinbarung dem zugrunde liegt, es sei denn, es ist im Einzelfall ausdrücklich etwas Anderes vereinbart. Entgegenstehende AGBs des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt.
1.2 Ist der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, gilt ausschließlich das individuell Vereinbarte.
1.3 Der Begriff `Werk´ im Sinne dieser AGB bezeichnet sämtliche Arbeitsergebnisse des Fotografen, unabhängig von dem Anlass ihrer Fertigung und von ihrer Schaffensstufe oder technischen Gestaltung, ihrem Trägermedium oder Verkörperung und gleich, ob ihnen Werkqualität im Sinne des UrhG zukommt.
2. PREISE UND ZAHLUNGSMODALITÄTEN
2.1 Vom Fotografen ausgewiesene Preise sind Nettopreise, zu denen die bei Rechnungstellung jeweils geltende Mehrwertsteuer hinzukommt. Künstlersozialabgaben, Zölle oder sonstige, auch nachträglich entstehende Abgaben trägt der Auftraggeber. Werden diese bei dem Fotografen geltend gemacht, so berechnet der Fotograf sie dem Auftraggeber weiter.
2.2 Durch den Auftrag anfallende Aufwendungen und Nebenkosten (z. B. Material- und Laborkosten, Modellhonorare, Requisiten und Spezialgeräteverleih, Reisekosten Spesen etc.) trägt der Auftraggeber. Vom Fotografen verauslagte Nebenkosten erstattet der Auftraggeber ihm nach Vorlage einer entsprechenden Auslagenrechnung.
2.3 Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen für bereits abgenommene Teilleistungen, so hat er die hierdurch entstehenden Mehrkosten zu tragen. Der Fotograf behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten, wenn diese ohne Verschulden des Fotografen nicht zu Ende geführt werden; er hat sich dabei jedoch ersparte Aufwendungen und anderen Verdienst anrechnen zu lassen.
2.4 Wird ein vereinbarter Auftrag aus Gründen, die nicht vom Fotografen zu vertreten sind, gar nicht erst begonnen, so hat der Fotograf Anspruch auf ein pauschales Ausfallhonorar in Höhe von 50% des vereinbarten Honorars zzgl. MwSt. und Erstattung von im Vertrauen auf die Durchführung des Auftrags bereits getätigten Aufwendungen. Dem Auftraggeber steht der Nachweis offen, dass dem Fotografen gar kein oder ein wesentlich geringerer Ausfall-Schaden entstanden ist.
2.5 Die geschuldete Vergütung ist fällig nach Auftragsbeendigung, jedoch nicht vor Zugang der Rechnung. Bei größeren Aufträgen kann eine Vorschusszahlung vereinbart werden.
3. URHEBER – UND LEISTUNGSSCHUTZRECHTE AN DEN WERKEN
3.1 Als Urheber und Leistungsschutzberechtigter ist der Fotograf alleiniger Inhaber aller Verwertungsrechte an seinem Werk – auch wenn es sich um eine Auftragsarbeit für den Auftraggeber handelt.
3.2 Der Fotograf überträgt dem Auftraggeber urheberrechtliche Nutzungsrechte lediglich in dem vertraglich vereinbarten Umfang. Ist vertraglich nichts anderes vereinbart, so beschränkt sich die Rechteübertragung auf die zur Erfüllung des Vertragszwecks benötigten Rechte. Die Übertragung von räumlich, sachlich oder zeitlich unbeschränkten Nutzungsrechten bedarf stets einer ausdrücklichen Vereinbarung.
3.3 Die Weitergabe urheberrechtlicher Nutzungsrechte an Dritte durch den Auftraggeber ist nur nach ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des Fotografen zulässig. Der Fotograf darf die Zustimmung ohne Angabe von Gründen verweigern.
3.4 Der Auftraggeber wird den Fotografen stets in branchenüblicher Aufmachung als Urheber benennen.
3.5 Jede Art von Vervielfältigung oder sonstiger Reproduktion der Arbeiten des Fotografen bedarf – soweit sie über die vertraglich eingeräumten Nutzungsrechte hinausgeht und nicht aufgrund urheberrechtlicher Sachrankenbestimmungen zulässig ist – der vorherigen Zustimmung des Fotografen und ist in der Regel gesondert zu vergüten.
3.6 Der Auftraggeber übersendet dem Fotografen unaufgefordert und auf eigene Kosten nach Veröffentlichung Belegexemplare in angemessener Stückzahl.
4. GEWÄHRLEISTUNG, HAFTUNG, GEFAHRTRAGUNG
4.1 Offensichtliche Mängel des Werks hat der Auftraggeber dem Fotografen innerhalb von 1 Woche nach Übergabe anzuzeigen. Danach gilt das Werk in Bezug auf offene Mängel als vertragsgemäß und mängelfrei geschaffen. Für nicht offensichtliche Mängel gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
4.2 Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit des Fotografen. Mängeleinwände hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen, sofern das Werk nicht in künstlerischer Hinsicht wesentlich von dem Vereinbarten abweicht.
4.3 Die Haftung des Fotografen für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie auf Ersatz des typischerweise entstehenden Schadens beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Auftraggebers, für Ansprüche wegen der Verletzung von Kardinalpflichten, d.h., von Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist, sowie für den Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haftet der Fotograf für jeden Grad des Verschuldens. Soweit es um Schäden geht, die nicht aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Auftraggebers resultieren, haftet der Fotograf nur für den typischerweise entstehenden Schaden.
4.4 Der Fotograf wird die von ihm zur Ausführung des Auftrags eingesetzten Erfüllungsgehilfen mit größtmöglicher Sorgfalt aussuchen. Eine weitergehende Haftung für diese Erfüllungsgehilfen übernimmt der Fotograf nicht.
5. ABWICKLUNG DER AUFTRÄGE; LIEFERUNG
5.1 Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort der Sitz des Fotografen. Durch die Festlegung des Leistungsortes am Sitz des Fotografen wird der gesetzliche Gerichtsstand nicht berührt, es sei denn, der Auftraggeber ist Kaufmann (§ 29 Abs. 2 ZPO).
5.2 Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn der Auftraggeber etwaige Mitwirkungspflichten ordnungsgemäß erfüllt hat.
5.3 Körperliche Werkexemplare sind per Einschreiben zu versenden. Die Gefahr des zufälligen Untergangs bei Hin- und Rücksendung trägt der Auftraggeber. Gehen Werkexemplare (gleich, ob körperliche oder unkörperliche) trotz Beachtung der gebotenen Sorgfalt durch den Fotografen unter, so berührt dies seinen Honoraranspruch nicht. Der Fotograf ist in diesem Fall zur Ersatzbeschaffung nur dann verpflichtet, wenn der Auftraggeber ihm die dadurch entstehenden Aufwendungen erstattet.
5.4 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus vom Fotografen nicht zu vertretenden Gründen wesentlich, so hat der Fotograf Anspruch auf eine angemessene Erhöhung der vereinbarten Vergütung.
5.4 Der Auftraggeber trägt die Verkehrssicherungspflicht für vom Fotografen in Räume des Auftraggebers eingebrachte Arbeitsmaterialien.
5.5 Soweit Gegenstand des Vertrages lediglich die Übertragung von Nutzungsrechten ist (Lizenzvertrag), verbleiben die dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Werkexemplare Eigentum des Fotografen. Körperliche Werkexemplare hat der Auftraggeber nach Verwendung unverzüglich, bei Nichverwendung spätestens einen Monat nach Erhalt, auf eigene Kosten an den Fotografen zurückzugeben. Es gilt Ziff. 5.3.
5.7 Unkörperliche Werkexemplare hat der Auftraggeber binnen der in Ziff. 5.6 genannten Fristen unwiderbringlich und aus allen Speichern zu löschen. Der Fotograf kann von dem Auftraggeber eine verbindliche Erklärung über den Löschungsvorgang verlangen.
5.8 Gerät der Auftraggeber mit der Rücksendung von körperlichen Werkstücken gemäß Ziff. 5.5 und/oder der Löschung gemäß Ziff. 5.6 in Verzug, so hat er dem Fotografen für jeden Werktag der Verspätung 5%, höchstens jedoch 100% des vertraglichen Honorars als pauschalen Schadensersatz zu zahlen. Daneben kann der Fotograf die gesetzlichen Ansprüche wegen Verzögerung der Leistung, insbesondere das Entstehen eines höheren Schadens geltend machen. Dem Auftraggeber steht der Nachweis offen, dass dem Fotografen gar kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
6. GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT
6.1 Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand das sachlich und örtlich zuständige Gericht am Sitz des Fotografen. Der Fotograf ist auch berechtigt, den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Im übrigen gilt die gesetzliche Regelung.
6.2 Es gilt deutsches Recht.